Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nicht mindern können, wenn diese Aufwendungen nicht unter die Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung fallen.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, entsteht für den Arbeitnehmer ein steuerbarer geldwerter Vorteil, der nach der 1 %-Regelung ermittelt wird. Dieser Vorteil ist grundsätzlich steuerpflichtig, unabhängig davon, ob der Dienstwagen tatsächlich privat genutzt wird oder nicht. Die Frage war, ob der vom Arbeitnehmer getragene Teil der Fahrzeugkosten (wie Maut-, Fähr-, Parkkosten und die AfA für einen Fahrradträger) den geldwerten Vorteil mindern kann.
Im Streitfall trug der Kläger im Jahr 2017 selbst verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Dienstwagens, darunter Maut-, Fähr-, Benzin- und Parkkosten sowie die AfA für einen privat angeschafften Fahrradträger. Er beantragte, diese Aufwendungen vom geldwerten Vorteil, der nach der 1 %-Regelung berechnet wurde, abzuziehen, was jedoch sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Es stellte klar, dass nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil mindern können, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Teil dieses Vorteils wären und von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst würden.
Der BFH führte aus, dass die Zahlung von Maut- und Fähraufwendungen sowie Parkkosten durch den Arbeitnehmer nicht unter die Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung fällt, da sie einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellen würden, der über den Vorteil der Fahrzeugüberlassung hinausgeht. Dies gilt insbesondere für Maut- und Fähraufwendungen, die im Zusammenhang mit Privatfahrten stehen.
Auch die AfA für den privat angeschafften Fahrradträger mindert nicht den geldwerten Vorteil, da es sich hierbei um eine separate Ausgabe handelt, die nicht in den mit der Fahrzeugüberlassung verbundenen geldwerten Vorteil integriert ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 18. Juni 2024, VIII R 32/20